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Pressemitteilung -

Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag für Unternehmen ist rechtmäßig

Leipzig/Köln, 07.12.2016 – Der Rund­funk­beitrag ist nach An­sicht des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts auch im gewerb­lichen Bereich recht­mäßig. Das Gericht wies die an­hängigen Revisionen der Unter­nehmen Netto und Sixt heute nach ein­gehen­der münd­licher Ver­hand­lung zurück. Die Klägerinnen hatten insbe­sondere ver­fassungs­recht­liche Ein­wände gegen die Er­hebung des Rund­funk­beitrags für ihre Betriebs­stätten und nicht aus­schließ­lich privat ge­nutzten Kraft­fahr­zeuge vor­ge­bracht.

Nach seinen Ent­schei­dungen zur Recht­mäßig­keit des Rund­funk­beitrags im privaten Bereich im März dieses Jahres be­stätigte das Bundes­ver­waltungs­gericht damit nun auch die seit 2013 gültigen Rege­lungen für Unter­nehmen. Das Gericht folgte damit der bis­lang ein­heit­lichen Recht­sprechung in allen Bundes­ländern und be­stätigte die vor­an­ge­gangenen Ent­schei­dungen des Ober­ver­waltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen sowie des Bayerischen Ver­waltungs­gerichts­hofs.

Eva-Maria Michel, Justiziarin und stell­ver­treten­de Inten­dantin des WDR, hat den Sender im Ver­fahren gegen Netto ver­treten. Für sie sind mit der Ent­schei­dung weitere wesent­liche Fragen zur Aus­ge­stal­tung des Rund­funk­beitrags ge­klärt: „Das oberste deutsche Ver­wal­tungs­gericht hat heute be­stätigt, dass für Betriebs­stätten ein geräte­un­abhängi­ger Beitrag zu zahlen ist und die Staffe­lung der Beitrags­höhe nach der An­zahl der Be­schäftig­ten ver­fassungs­gemäß ist. Damit hat das Gericht Rechts­sicher­heit für alle Unter­nehmer ge­schaffen."

Prof. Dr. Albrecht Hesse, Juristischer Direktor des Bayerischen Rund­funks, hat den BR im Ver­fahren gegen Sixt ver­treten. „Es ist davon aus­zu­gehen, dass heut­zu­tage in nahezu jedem Kfz auch ein Radio ein­ge­baut ist. Daher ist es konse­quent und richtig, dass das Bundes­ver­wal­tungs­gericht auch den Rund­funk­beitrag für ge­werb­lich ge­nutzte Kfz be­stätigt hat."

Der in der ARD für das Rund­funk­beitrags­recht feder­führende SWR-Justiziar Dr. Hermann Eicher begrüßt die Ent­schei­dung des Gerichts: „Es ist richtig und ge­recht, dass sich auch die Wirt­schaft und der öffent­liche Bereich an der Finan­zie­rung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks be­teiligen. Dies war auch schon im alten Gebühren­modell der Fall. Das Ur­teil be­stätigt den konse­quenten Weg des Gesetz­gebers, diese Be­teiligung auch im Beitrags­modell zeit­gemäß und in nahe­zu gleicher Höhe fort­zu­führen."

Mit der Ab­weisung durch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist der Ver­wal­tungs­rechts­weg er­schöpft. Die Klägerinnen haben nun noch die Mög­lich­keit, Ver­fassungs­be­schwerde vor dem Bundes­ver­fassungs­gericht zu er­heben.

Der Rund­funk­beitrag für Unter­nehmen und Institu­tionen

Die Regelungen im Über­blick

Un­ab­hängig von der An­zahl und Art der vor­han­denen Rund­funk­geräte zahlen Unter­nehmen und Institu­tionen den Rund­funk­beitrag seit Januar 2013 ent­sprechend der Zahl ihrer Betriebs­stätten, Be­schäftig­ten und Kraft­fahr­zeuge:

  

Be­schäftig­te pro Betriebs­stätte

Die Höhe des Rund­funk­beitrags pro Betriebs­stätte richtet sich nach der durch­schnitt­lichen Zahl der Be­schäftig­ten im Jahr. Darunter fallen sozial­ver­siche­rungs­pflichtige Voll- und Teil­zeit­beschäftig­te sowie öffentlich-rechtliche Be­dienste­te. Nicht mit­ge­rechnet werden die Betriebs­stätten­inhaber, Aus­zu­bilden­de und ge­ring­fügig Be­schäftig­te.

Zahl der Kraft­fahr­zeuge

Pro beitrags­pflichtige Betriebs­stätte ist ein betrieb­lich ge­nutztes Kraft­fahr­zeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu ent­richten – monat­lich 5,83 Euro.

Kleinst- und Klein­unter­nehmen

Ca. 90 Prozent aller Betriebs­stätten fallen unter die Beitrags­staffeln 1 und 2 – und zahlen damit maximal 17,50 Euro im Monat.

Zahl der Hotel- und Gäste­zimmer oder Ferien­wohnungen

Wer Hotel- und Gäste­zimmer oder Ferien­wohnungen an Dritte ver­mietet, zahlt für diese je­weils 5,83 Euro im Monat. Das erste Zimmer oder die erste Wohnung pro Betriebs­stätte ist beitrags­frei.

Saisonbetriebe

Unter­nehmen oder Institu­tionen, die saison­bedingt länger als drei zusammen­hängende Monate voll­ständig schließen, können sich für diesen Zeit­raum auf Antrag vom Rund­funk­beitrag frei­stellen lassen.

Selbst­ständige, die zu Hause arbeiten

Selbst­ständige, die über keine ge­sonderte Betriebs­stätte ver­fügen, sondern von zu Hause aus arbeiten und für ihre Wohnung bereits einen Rund­funk­beitrag zahlen, müssen keinen separaten Beitrag für die Betriebs­stätte ent­richten. Für ein zu be­trieb­lichen Zwecken ge­nutztes Kraft­fahr­zeug sind monat­lich 5,83 Euro zu zahlen.

Weitere Rege­lungen, zum Bei­spiel für Kommunen oder land­wirt­schaft­liche Be­triebe, finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter rundfunkbeitrag.de.

Kontakt

Christian Gärtner

Christian Gärtner

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ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die im Jahr 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.

Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 47 Millionen Beitragskonten. Der Beitragsservice ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls rund um den Rundfunkbeitrag.

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