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EU-Kommission legt delegierten Rechtsakt zu grünem Wasserstoff vor

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EU-Kommission legt delegierten Rechtsakt zu grünem Wasserstoff vor

Ein fehlender Rechtsrahmen gilt aktuell als größtes Hemmnis für finale Investitionsentscheidungen in Wasserstoff-Großprojekte. Die Europäische Kommission hat nun einen neuen Entwurf zum delegierten Rechtsakt vorgelegt, welcher die Kriterien zur Erzeugung von grünem Wasserstoff festschreibt. Als Teil der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) gilt er vorerst formal nur für die Anrechnung auf das Erneuerbare-Energien-Verkehrsziel. Der Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat übermittelt. Die Institutionen haben jetzt bis zu vier Monate Zeit, die Vorschläge zu prüfen und über deren Umsetzung zu entscheiden. Eine Möglichkeit die Vorschläge zu ändern besteht nicht. In dem Entwurf wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als erneuerbare Brenn- und Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs) angesehen werden können.

Im Wesentlichen nennt der Rechtsakt drei Kriterien - Zusätzlichkeit, zeitliche sowie räumliche Korrelation.

Ersteres heißt, dass Elektrolyseure zur Erzeugung von grünem Wasserstoff an neu errichtete Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom angeschlossen werden müssen. So sollen Anreize zum Zubau entstehen. Neue und ungeförderte EE-Anlagen müssen kontrahiert werden. Um in der Markthochlaufphase Wasserstoffprojekte nicht zu behindern, sei aber in einer Übergangsphase von vier Jahren (bis Ende 2027) eine Befreiung möglich.

Des Weiteren ist nach dem Entwurf eine zeitliche Korrelation von einer Stunde zwischen Stromverbrauch der Elektrolyseure und Produktion der Erzeugungsanlage notwendig. Nur entsprechend erzeugter Wasserstoff soll als grün gelten. In einer längeren Übergangsphase wäre bis Ende 2029 jedoch vorerst eine monatliche Korrelation ausreichend.

Mit der dazukommenden geographischen Korrelation soll sichergestellt werden, dass kein unnötiger Netzausbaubedarf anfällt. Erzeugungsanlage und Elektrolyseur müssen in der selben Stromgebotszone liegen (im Falle von Deutschland gilt das gesamte Bundesgebiet als selbe Stromgebotszone).

"Erneuerbarer Wasserstoff ist ein entscheidender Bestandteil unserer Strategie für eine kosteneffiziente Energiewende und trägt dazu bei, in verschiedenen Industrieverfahren von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu werden“, sagte Energie-Kommissarin Kadri Simson. „Klare Vorschriften und ein zuverlässiges Zertifizierungssystem sind von entscheidender Bedeutung dafür, dass sich dieser aufstrebende Markt in Europa entwickeln und etablieren kann. Diese delegierten Rechtsakte bieten Investoren die dringend benötigte Rechtssicherheit und werden die Führungsrolle der EU-Industrie in diesem grünen Sektor weiter stärken.“

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