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Sozialpartnermodell – Segen oder Fluch?
Nachdem nun alle Instanzen dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt haben, steht fest, dass die Änderungen zum 01.01.2018 in Kraft treten werden. Was bedeutet das aber konkret? Welche Auswirkungen haben die verschiedenen Aspekte?
Eine der am stärksten diskutierten Änderungen ist das sogenannte Sozialpartnermodell. Da diese Änderung tarifgebundene Arbeitgeber betrifft, hat sich auch schnell der Betriff „Tarifrente“ etabliert.
Wer profitiert vom Garantiewegfall?
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde über das Sozialpartnermodell im Rahmen von Tarifverträgen die Möglichkeit geschaffen, reine Beitragszusagen zu erteilen (sogenannte Pay-and-Forget-Lösungen oder polemisch Pokerrente). Entscheidend ist hierbei, dass Arbeitgeber nicht eine Rente in bestimmter Höhe, sondern vielmehr nur die Abführung der Beiträge an einen bestimmten Versorgungsträger garantieren. Für Arbeitgeber ist das ein Vorteil, weil sie somit von der Haftung, eine fest zugesagte zu finanzieren, befreit sind. Die Sicherung der Einzahlungen tragen Arbeitgeber und Gewerkschaften gemeinsam. Insgesamt haben die Sozialpartner freie Hand, wie sie das Modell, z. B. als Zielrentensystem, gestalten. Es steht ihnen frei, wie sie die Beiträge anlegen. Durch die Enthaftung bzw. dem Wegfall der Garantie erhoffen sich die Beteiligten höhere Renditen. Trifft das zu, wäre das auch ein großer Vorteil für Arbeitnehmer.
Opt-Out-Modelle: Sippenhaft für die bAV
Ein weiterer Bestandteil des Sozialpartnermodells ist das Opt-Out-Modell. Dabei wird festgelegt, dass zunächst alle Arbeitnehmer in den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung in Form von Entgeltumwandlung kommen. Und zwar ganz unabhängig davon, ob sie hierzu aktiv werden oder in irgendeiner Form zustimmen. Das Gegenteil ist Fall: Wer nicht möchte, der muss aktiv der Entgeltumwandlung widersprechen.
Nicht-tarifgebundene Unternehmen
Auch in Unternehmen, in denen der Flächentarifvertrag nicht gilt, soll das Sozialpartnermodell zum Tragen kommen. In diesen Betrieben sollen die Tarifpartner den Zugang zu neuen Versorgungseinrichtungen ermöglichen. Stimmt die Versorgungseinrichtung zu, können also nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrages die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren.
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