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Symbolbild: Ron Lach - pexels.com
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Blog-Eintrag -

Sicher verpackt dank proTECTr QES

Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen unterliegen seit dem 1. Januar 2019 dem Verpackungsgesetz – kurz VerpackG. Das Gesetz hat die zuvor geltende Verpackungsverordnung abgelöst und soll die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt vermeiden oder verringern. So wird das Recycling von Verpackungen gefördert und den Verbrauch von Einwegverpackungen gemindert. Das Gesetz setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG1 in nationales Recht um und ist Teil der deutschen Kreislaufwirtschaftspolitik. Letztendlich soll es dazu beitragen, die Ressourceneffizienz zu steigern, Verpackungsmengen allgemein und die Meeresverschmutzung durch Plastik im Speziellen zu reduzieren.

Die Vorteile digitaler Verarbeitung

Das Gesetz definiert eine Reihe von Dokumentations- und Nachweispflichten für Hersteller von Verpackungen, die an einem dualen System beteiligt sind oder selbst für die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen sorgen müssen. Aus dem Blickwinkel der Digitalisierung sind dabei zwei Pflichten hervorzuheben, da sich im Gesetz explizit der Hinweis auf die digitale Übermittlung mit qualifizierter Signatur findet.

So müssen die Hersteller jährlich eine Vollständigkeitserklärung zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten über die Art, Menge und Verwertung ihrer Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) digital abgeben. Die Vollständigkeitserklärung muss von einem unabhängigen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer geprüft und nach §11 Absatz 3 des VerpackG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Genau wie bei der Vollständigkeitserklärung ist der sogenannte Mengenstromnachweis elektronisch bei der zentralen Stelle zu hinterlegen. Auch hierfür ist nach §17 Absatz 3 des VerpackG die Bestätigung der Richtigkeit mit einer qualifizierten elektronischen Signatur vorgeschrieben.

Die qualifizierte elektronische Signatur kommt also in diesen Szenarien zum Einsatz, um die Richtigkeit, Herkunft und Vollständigkeit der von den Herstellern gemeldeten Daten zu bestätigen und die digitale Überprüfung zu ermöglichen. Damit wird sie zum elementaren Baustein einer vollständig digitalen Prozesskette.

Vereinfachung dank eIDAS

Die qualifizierte elektronische Signatur entwickelt sich zur rechtlichen Entsprechung der handschriftlichen Unterschrift und ermöglicht die langfristige Überprüfbarkeit der Urheberschaft einer Erklärung im elektronischen Datenverkehr.

Um eine qualifizierte elektronische Signatur zu erstellen, benutzten die Verpackungshersteller in der Vergangenheit eine Kombination aus qualifiziertem elektronischem Zertifikat auf einer sicheren Signaturkarte, einem Chipkartenleser und einer entsprechenden Signatursoftware. Mit der EU eIDAS-Verordnung hat sich für dieses Szenario eine wesentliche Vereinfachung ergeben. In der Verordnung wird die Möglichkeit eingeräumt, qualifizierte elektronische Zertifikate auch auf der sicheren Infrastruktur der Herausgeber der Zertifikate, den sog. Vertrauensdiensteanbietern, zu hinterlegen. Damit entfällt die Speicherung vor Ort auf der Smartcard und die Notwendigkeit einen Kartenleser vorzuhalten. Allgemein wird diese Anwendungsmöglichkeit als Fernsignatur bezeichnet.

Moderne Software zur Signaturerzeugung, wie z. B. proTECTr, ist als Cloud-Lösung auch für die Anwendungsfälle des VerpackG bestens geeignet und einfach anwendbar. Bei proTECTr kommt noch ein besonderer Datenschutzaspekt hinzu, denn bei der Erzeugung der elektronischen Signatur wird lediglich ein kryptographisch erzeugtes Abbild, der Hashwert des zu signierenden Dokuments, jedoch nicht das Dokument selbst, zum Vertrauensdienst übertragen und signiert. Das Dokument selbst verbleibt ausschließlich am lokalen Arbeitsplatz. Der signierte Hashwert wird auf sicherem Weg zurück an proTECTr übertragen und mit dem Ausgangsdokument verbunden. Damit ist das Dokument ordnungsgemäß signiert.

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Henrike Ewald

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