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Gothaer erweitert Leistungen in der Jagdhaftpflicht

Pressemitteilung -

Gothaer erweitert Leistungen in der Jagdhaftpflicht

Köln, 17. April 2023 – Jägerinnen und Jäger tragen eine große Verantwortung. Für eine sichere Ausübung ihrer Tätigkeit erweitert die Gothaer als führender deutscher Jagdversicherer einmal mehr die Leistungen in ihrer Jagdhaftpflichtversicherung – und das bei stabilen Beiträgen.

„Die Praxis zeigt, dass Hunde bei der Jagd eine immer größere Rolle spielen. Deshalb haben wir unsere Jagdhaftpflichtversicherung um entsprechende Features erweitert“, erklärt Dirk van der Sant, Line of Business Manager Jagd bei der Gothaer und selber Jäger.

Um die Jagd tierschutzgerecht auszuüben, müssen Jagdhunde eingesetzt werden. Eine wichtige Aufgabe von Jagdhunden ist es, angeschossenes Wild zu finden. Daher muss ein Revierinhaber stets auf einen qualifizierten Jagdhund zugreifen können. Grundsätzlich gilt: Für junge Jagdhunde bis zu einem Alter von 36 Monaten besteht bei der Gothaer Versicherungsschutz, ohne dass die jagdliche Ausbildung nachgewiesen werden muss. Nach den 36 Monaten besteht Versicherungsschutz, wenn der Hund die Prüfung zum Jagdhund absolviert hat und nachweislich zu Jagdzwecken einsetzbar ist – und das nicht nur während der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd.

Kostenübernahme bei Beißereien

Viele Hunde sind wahre Alleskönner. Dem trägt die Gothaer mit dem neuen Tarif Rechnung: Wird ein Jagdhund zusätzlich auch als Schul- und Therapiehund eingesetzt, ist er ab sofort auch über die Jagdhaftpflicht mit abgesichert. Je nach Bundesland kann dann beispielsweise die Tierhalterhaftpflicht entfallen. „Damit können unsere Kund*innen die Beiträge für doppelte Versicherungen sparen“, erklärt van der Sant. „Egal, ob beim Einsatz als klassischer Jagdhund im Wald oder bei anderen Aufgaben – für Schäden, die der Hund verursacht, kommt dann die Jagdhaftpflichtversicherung auf“, so der Gothaer Experte.

Raufen sich zwei hitzköpfige Vierbeiner auf der Jagd, ist manchmal schwer nachvollziehbar, wer angefangen hat. „Trotzdem ist es nicht selten, dass aus einer Kabbelei eine handfeste Beißerei wird, die zu Verletzungen auf beiden Seiten führt“, weiß Dirk van der Sant aus eigener Erfahrung. Laut gesetzlicher Regelung haften beide Hundebesitzer zu gewissen Anteilen auch selber mit. Neu ist aber nun in den Bedingungen der Gothaer, dass der Versicherte bis zu einer Gesamtschadenhöhe von 500 Euro auf die Mithaftung[1]verzichten kann. „Auf die Mithaftung des anderen zu verzichten, wird unter Jagdkolleg*innen als sehr nett und zuvorkommend gewertet. So werden Jagdfreundschaften nicht getrübt“, erklärt van der Sant weiter.

Neuwertentschädigung ohne Zeitwertabzug

Zu den neuen Leistungen gehört auch eine Erweiterung der Deckung, wenn man Schäden an geliehenen Autos verursacht. Das gilt zum einen bei Schäden, die durch einen Hund in fremden Autos verursacht wurden – wie zum Beispiel zerkratze Armaturen, beschädigte Sitze oder zerkaute Lenkräder. Zum anderen sind Schäden abgedeckt, die durch Schusswaffen in geliehenen Autos verursacht wurden – wenn sich zum Beispiel aus Versehen ein Schuss löst und ein Loch in die Autotür geschossen oder das Autodach beschädigt wird, sind auch solche Schäden über die Jagdhaftpflichtversicherung mit abgesichert.

Weiterer Pluspunkt: Wenn man versehentlich Equipment wie Waffen oder andere Wertgegenstände eines anderen Jägers beschädigt, wird auf Wunsch des bei der Gothaer versicherten Jägers nicht der Zeitwert, sondern der Neuwert erstattet.[2] „Egal ob Waffe, Fernglas, Brille oder Hörgerät – die Erstattung zum Neuwert hilft häufig, um wieder für Frieden zwischen den Beteiligten zu sorgen, da es beim Ersatz nicht mehr zwingend zu einem Zeitwertabzug kommt“, erklärt Dirk van der Sant.

An den Bedürfnissen der Jägerschaft orientierte Versicherungsleistungen sorgen für Erfolg: Mit einem Marktanteil von mehr als 45 Prozent ist die Gothaer Marktführer im Bereich Jagdversicherung und zudem mehrfacher Testsieger im Bereich Jagdhaftpflicht.


[1] laut § 254 Ziff.1-2 BGB

[2] Neuwertentschädigung gilt bis zu einem Wert von 2.500 Euro.

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